Haushaltshilfe über die Krankenkasse oder Pflegekasse: Was ist der Unterschied?
„Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?“ Diese Frage hören wir oft. Die Antwort: Es gibt zwei ganz verschiedene Leistungen – eine kurzfristige der Krankenkasse und eine dauerhafte der Pflegekasse. Welche für Sie passt, hängt von Ihrer Situation ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Krankenkasse zahlt Haushaltshilfe nach § 38 SGB V nur vorübergehend, etwa während oder nach einem Krankenhausaufenthalt.
- Die Pflegekasse zahlt dauerhaft über den Entlastungsbetrag, wenn ein Pflegegrad vorliegt.
- Bei der Krankenkasse fällt meist eine Zuzahlung von 5 bis 10 Euro pro Tag an; beim Entlastungsbetrag nicht, solange er reicht.
- Beide Kassen sitzen unter einem Dach – Ansprechpartner ist also oft dieselbe Versicherung.
Der Unterschied auf einen Blick
| Krankenkasse (§ 38 SGB V) | Pflegekasse (§ 45b SGB XI) | |
|---|---|---|
| Wofür? | Überbrückung, wenn Sie den Haushalt wegen Krankheit vorübergehend nicht führen können | Dauerhafte Unterstützung im Alltag bei Pflegebedürftigkeit |
| Voraussetzung | Ärztlich bestätigte Notwendigkeit, keine andere Person im Haushalt kann helfen | Anerkannter Pflegegrad 1 bis 5, Pflege zu Hause |
| Dauer | Begrenzt, ohne Kind im Haushalt höchstens vier Wochen | Unbefristet, solange der Pflegegrad besteht |
| Umfang | Nach Bedarf, von der Kasse festgelegt | Bis zu 131 € im Monat |
| Eigenanteil | Zuzahlung 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € pro Tag | Keiner, solange der Betrag reicht |
| Antrag | Vorher bei der Krankenkasse, mit ärztlicher Bescheinigung | Kein eigener Antrag, Abrechnung über Rechnung oder Abtretung |
Haushaltshilfe der Krankenkasse nach § 38 SGB V
Die Haushaltshilfe der Krankenkasse ist für besondere, meist kurze Lebenslagen gedacht. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:
Mit Kind im Haushalt
Wer zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts, einer Reha oder einer häuslichen Krankenpflege den Haushalt nicht weiterführen kann und ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt hat, bekommt Haushaltshilfe, solange der Bedarf besteht. Bei einer schweren Krankheit ohne Krankenhausaufenthalt verlängert ein Kind unter zwölf Jahren den Anspruch auf bis zu 26 Wochen.
Ohne Kind im Haushalt
Auch ohne Kind gibt es Haushaltshilfe, wenn der Haushalt wegen einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung nicht weitergeführt werden kann – besonders nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation. Diese Hilfe ist auf höchstens vier Wochen begrenzt. Sie gilt nur, wenn kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Mit Pflegegrad 1 ist sie also grundsätzlich möglich.
Was Sie noch wissen sollten
- Vorher beantragen: Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn der Hilfe, mit einer ärztlichen Bescheinigung.
- Niemand sonst im Haushalt: Die Leistung setzt voraus, dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
- Zuzahlung: Volljährige zahlen nach § 61 SGB V 10 Prozent der Kosten pro Tag, mindestens 5 und höchstens 10 Euro.
- Satzungsleistungen: Manche Krankenkassen zahlen in ihrer Satzung mehr als das Gesetz vorschreibt, etwa länger oder in weiteren Fällen. Fragen Sie konkret nach.
- Angehörige als Helfer: Hilft ein naher Verwandter, werden in der Regel keine Kosten erstattet, höchstens Fahrkosten oder Verdienstausfall.
Haushaltshilfe über die Pflegekasse
Für Seniorinnen und Senioren, die auf Dauer Unterstützung brauchen, ist die Pflegekasse der richtige Weg. Mit einem anerkannten Pflegegrad steht Ihnen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat zu (§ 45b SGB XI). Damit können Sie eine Haushaltshilfe bezahlen, wenn sie in Rheinland-Pfalz als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Ab Pflegegrad 2 kann zusätzlich der Umwandlungsanspruch genutzt werden.
Wie das genau funktioniert, erklärt der Ratgeber Entlastungsbetrag in Rheinland-Pfalz. Ihren aktuellen Anspruch können Sie mit unserem Rechner grob abschätzen.
Welche Leistung passt zu Ihnen?
- Sie kommen gerade aus dem Krankenhaus und brauchen für einige Wochen Hilfe? Fragen Sie zuerst Ihre Krankenkasse nach Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.
- Sie oder Ihre Angehörigen brauchen dauerhaft Hilfe und haben einen Pflegegrad? Nutzen Sie den Entlastungsbetrag der Pflegekasse.
- Der Hilfebedarf wächst, aber es gibt noch keinen Pflegegrad? Stellen Sie einen Antrag – wie das geht, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen.
- Sie haben Pflegegrad 1 und kommen aus dem Krankenhaus? Dann kommen unter Umständen beide Leistungen in Betracht. Klären Sie das mit Ihrer Kasse.
Sind Sie unsicher, welche Leistung für Sie gilt? Die Pflegestützpunkte beraten kostenlos und neutral, und auch ich erkläre Ihnen im kostenlosen Erstgespräch gern, was in Ihrem Fall möglich ist.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe für Senioren?
Nur vorübergehend, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt und ohne Kind im Haushalt für höchstens vier Wochen. Für dauerhafte Hilfe ist bei Pflegebedürftigkeit die Pflegekasse über den Entlastungsbetrag zuständig.
Brauche ich für die Haushaltshilfe der Krankenkasse ein Rezept?
Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung, dass die Haushaltshilfe notwendig ist. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse, möglichst bevor die Hilfe beginnt.
Was kostet mich die Haushaltshilfe der Krankenkasse?
Erwachsene zahlen in der Regel 10 Prozent der Kosten pro Tag zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Wer die Belastungsgrenze erreicht, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen.
Kann ich beide Leistungen gleichzeitig nutzen?
Das ist im Einzelfall möglich, etwa mit Pflegegrad 1 nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Haushaltshilfe der Krankenkasse ohne Kind im Haushalt ist allerdings ausgeschlossen, wenn Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
Quellen
Geprüft am 27. Oktober 2026. Rechtliche Regelungen können sich ändern. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse.