Entlastungsbetrag in Rheinland-Pfalz: So nutzen Sie die 131 Euro im Monat
Jeder Mensch mit Pflegegrad, der zu Hause lebt, hat Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat für Hilfe im Alltag. Viele nutzen das Geld nicht, weil sie nicht wissen, wofür es gedacht ist. Hier erfahren Sie, wie es in Rheinland-Pfalz funktioniert.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis zu 131 € pro Monat, also bis zu 1.572 € im Jahr, für alle Pflegegrade von 1 bis 5 bei häuslicher Pflege.
- Das Geld wird nicht bar ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet Kosten für bestimmte Hilfen.
- In Rheinland-Pfalz zählen dazu nur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel eine anerkannte Haushaltshilfe.
- Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI. Er soll pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu gestalten. Anders als das Pflegegeld bekommen Sie den Betrag nicht auf Ihr Konto überwiesen. Er ist zweckgebunden: Die Pflegekasse übernimmt Kosten für bestimmte, festgelegte Hilfen, bis der Monatsbetrag ausgeschöpft ist.
Seit dem 1. Januar 2025 beträgt er bis zu 131 Euro im Monat. Diesen Wert nennt auch das Bundesgesundheitsministerium (geprüft am 27. Oktober 2026).
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden – in der eigenen Wohnung, bei Angehörigen oder in einer ambulant betreuten Wohnform. Wer dauerhaft in einem Pflegeheim lebt, erhält den Entlastungsbetrag nicht.
Einen eigenen Antrag für den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht stellen. Der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad. Wenn Sie noch keinen Pflegegrad haben, lesen Sie zuerst unseren Ratgeber Pflegegrad beantragen in Mainz.
Wofür können Sie den Entlastungsbetrag nutzen?
Das Gesetz nennt vier Bereiche:
- Tages- oder Nachtpflege, zum Beispiel für Eigenanteile.
- Kurzzeitpflege, ebenfalls für Kosten, die nicht anderweitig übernommen werden.
- Zugelassene ambulante Pflegedienste. In den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für die körperbezogene Selbstversorgung, also etwa nicht für Hilfe beim Waschen oder Anziehen.
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu gehören Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung und haushaltsnahe Dienstleistungen.
Für die meisten Familien ist der letzte Punkt der wichtigste: Damit lässt sich eine regelmäßige Haushaltshilfe bezahlen, die putzt, die Wäsche macht, einkauft oder beim Kochen hilft.
Was gilt speziell in Rheinland-Pfalz?
Welche Angebote zur Unterstützung im Alltag als „anerkannt“ gelten, regeln die Bundesländer selbst. In Rheinland-Pfalz geschieht das über eine Landesverordnung; zuständig für die Anerkennung ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier. Auch die Ersatzkassen weisen darauf hin, dass für diese Angebote die Anerkennung nach Landesrecht entscheidend ist.
Was bedeutet das für Sie?
- Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung können Sie in der Regel nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen.
- Fragen Sie jeden Anbieter, ob er in Rheinland-Pfalz als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Seriöse Anbieter sagen Ihnen das offen und schriftlich.
- Die Anerkennung gilt für Leistungen in Rheinland-Pfalz. Ein Anbieter, der nur in einem anderen Bundesland anerkannt ist, reicht nicht automatisch aus.
Harrou Pflege ist in Rheinland-Pfalz als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt und für Mainz, Mainz-Bingen und Alzey-Worms tätig.
So funktioniert die Abrechnung
Es gibt zwei übliche Wege:
1. Kostenerstattung
Sie bezahlen die Rechnung selbst und reichen sie bei Ihrer Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet Ihnen den Betrag bis zur Höhe Ihres angesparten Entlastungsbetrags.
2. Abtretung und direkte Abrechnung
Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung. Dann rechnet der Anbieter direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, und Sie müssen nichts vorstrecken. Das ist für die meisten Familien der bequemere Weg. Bei Harrou Pflege läuft es so, und ich helfe beim Ausfüllen der Unterlagen.
Wie viele Stunden Hilfe sind möglich?
Die Pflegekasse zahlt einen Betrag, keine feste Stundenzahl. Wie viel Hilfe Sie dafür bekommen, hängt vom Stundensatz des Anbieters ab. Ein Rechenbeispiel mit einem angenommenen Stundensatz von 35 Euro: 131 € ÷ 35 € ergibt knapp 3¾ Stunden im Monat. Wer einige Monate spart, kann die Hilfe auch gebündelt nutzen, etwa für einen Frühjahrsputz. Mit dem Rechner zum Entlastungsbetrag sehen Sie, wie viel sich in diesem Jahr bei Ihnen angesammelt haben kann.
Ab Pflegegrad 2: zusätzliches Budget durch den Umwandlungsanspruch
Reichen 131 Euro nicht aus, gibt es ab Pflegegrad 2 eine weitere Möglichkeit: Wer die ambulanten Pflegesachleistungen nicht vollständig für einen Pflegedienst braucht, darf bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Gleichzeitig bezogenes Pflegegeld verringert sich dann anteilig. Wie viel das in Ihrem Pflegegrad ausmacht, zeigt die Übersicht auf der Seite Haushaltshilfe mit Pflegegrad.
Was passiert mit nicht genutzten Beträgen?
Der Betrag sammelt sich Monat für Monat an. Was in einem Kalenderjahr nicht verbraucht wird, kann ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden – also bis zum 30. Juni des Folgejahres. Alle Einzelheiten und Beispiele finden Sie im Ratgeber Verfallen nicht genutzte Entlastungsbeträge?
Häufige Fragen
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Der Anspruch besteht mit einem anerkannten Pflegegrad, wenn Sie zu Hause leben. Sie reichen lediglich die Rechnungen ein oder lassen den Anbieter per Abtretung direkt abrechnen.
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Putzhilfe bezahlen?
Ja, wenn die Hilfe von einem in Rheinland-Pfalz anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird. Eine private Putzhilfe ohne Anerkennung wird in der Regel nicht erstattet.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch mit Pflegegrad 1?
Ja, nach aktuellem Recht steht der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 zu. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, das zu ändern; beschlossen ist das aber noch nicht (Stand: 27. Oktober 2026).
Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein. Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zum Pflegegeld oder zu den Pflegesachleistungen hinzu. Anders ist es beim Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2: Wird ein Teil der Sachleistungen umgewandelt, verringert sich ein gleichzeitig bezogenes Pflegegeld anteilig.
Quellen
Geprüft am 27. Oktober 2026. Rechtliche Regelungen können sich ändern. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse.
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (Gesetzestext)
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote
- vdek Rheinland-Pfalz: Angebote nach § 45a SGB XI
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)