Verfallen nicht genutzte Entlastungsbeträge? Fristen und Übertragung verständlich erklärt
Viele Pflegebedürftige nutzen den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat. Das ist kein Problem – solange man die Frist kennt. Hier erfahren Sie, wie lange angesparte Beträge gültig sind und wie Sie verhindern, dass Geld verfällt.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entlastungsbetrag sammelt sich Monat für Monat an, bis zu 1.572 € im Jahr.
- Was im Kalenderjahr übrig bleibt, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
- Danach verfällt der Restbetrag aus dem Vorjahr.
- Restbeträge aus 2026 sind also bis zum 30. Juni 2027 nutzbar – vorbehaltlich der geplanten Reform.
Die Grundregel: Ansparen bis zum 30. Juni
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro steht Ihnen jeden Monat zu. Nutzen Sie ihn nicht, verfällt er nicht sofort. Er sammelt sich im Laufe des Jahres an. Das Gesetz sagt: Wird der Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der Rest in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b SGB XI). Praktisch heißt das: Sie können ihn bis zum 30. Juni des nächsten Jahres nutzen.
Ein Beispiel
| Zeitraum | Was passiert |
|---|---|
| Januar bis Dezember 2026 | Jeden Monat kommen bis zu 131 € hinzu. Wird nichts genutzt, sind es bis zu 1.572 €. |
| Januar bis Juni 2027 | Der Rest aus 2026 kann noch genutzt werden – nach geltendem Recht zusätzlich zu den neuen Monatsbeträgen. |
| ab 1. Juli 2027 | Nicht genutzte Beträge aus 2026 verfallen. |
Restbeträge aus dem Jahr 2025 konnten nur bis zum 30. Juni 2026 genutzt werden. Diese Frist ist abgelaufen.
Gilt der Betrag auch rückwirkend?
Ja, in gewissem Rahmen. Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pflegegrad anerkannt ist – in der Regel ab dem Monat der Antragstellung. Wer seinen Pflegegrad erst nach einigen Wochen bekommt, hat für diese Monate trotzdem einen Anspruch. Auch wer den Entlastungsbetrag bisher nie genutzt hat, kann oft noch über angesparte Beträge verfügen, sofern die Frist nicht abgelaufen ist.
Wie erfahre ich, wie viel ich noch habe?
- Bei der Pflegekasse nachfragen: Ihre Pflegekasse kann Ihnen den aktuellen Stand nennen. Bitten Sie auch um die Restbeträge aus dem Vorjahr.
- Selbst grob rechnen: Unser Rechner zum Entlastungsbetrag zeigt, wie viel sich seit Jahresbeginn angesammelt haben kann. Bereits genutzte Beträge müssen Sie dabei abziehen.
- Anbieter fragen: Wer direkt mit der Pflegekasse abrechnet, weiß meist, was bereits abgerechnet wurde.
So verfällt nichts
- Regelmäßig nutzen: Eine feste Haushaltshilfe, zum Beispiel alle ein oder zwei Wochen, nutzt den Betrag gleichmäßig aus.
- Restbeträge früh einplanen: Planen Sie angesparte Beträge im Frühjahr ein, nicht erst im Juni. Kurz vor der Frist sind viele Anbieter ausgebucht.
- Größere Aufgaben bündeln: Frühjahrsputz, Fenster, Gardinen oder Ausmisten lassen sich gut mit angesparten Beträgen erledigen.
- Rechnungen zeitnah einreichen: Wer selbst abrechnet, sollte Rechnungen nicht sammeln, sondern zügig bei der Pflegekasse einreichen.
Und der Umwandlungsanspruch?
Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent der ambulanten Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Dieser Betrag bezieht sich auf den jeweiligen Monat und lässt sich – anders als der Entlastungsbetrag – nicht ins Folgejahr übertragen. Mehr dazu auf der Seite Haushaltshilfe mit Pflegegrad.
Was bedeutet die geplante Reform für Restbeträge?
Nach dem Gesetzentwurf vom 30. September 2026 soll der Entlastungsbetrag künftig umgebaut werden. Ob und wie Restbeträge aus 2026 dann noch genutzt werden können, beantworten die bisher veröffentlichten Informationen des Bundesgesundheitsministeriums nicht. Wer angesparte Beträge hat, besonders mit Pflegegrad 1, sollte sie deshalb nicht unnötig aufschieben und bei der Pflegekasse nachfragen, sobald das Gesetz beschlossen ist.
Häufige Fragen
Bis wann kann ich den Entlastungsbetrag aus 2026 nutzen?
Nach geltendem Recht bis zum 30. Juni 2027. Danach verfallen nicht genutzte Beträge aus 2026. Die geplante Pflegereform könnte daran etwas ändern; beschlossen ist sie noch nicht (Stand: 27. Oktober 2026).
Wie viel Entlastungsbetrag kann ich maximal ansparen?
Pro Kalenderjahr bis zu 1.572 Euro, also 12 mal 131 Euro. Dieser Jahresbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, zusätzlich zu den laufenden Monatsbeträgen.
Wird der Entlastungsbetrag ausgezahlt, wenn ich ihn nicht nutze?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Er kann nur für bestimmte Leistungen genutzt werden, zum Beispiel für eine anerkannte Haushaltshilfe.
Woher weiß ich, wie viel ich noch übrig habe?
Ihre Pflegekasse kann Ihnen den aktuellen Stand nennen, auch zu Restbeträgen aus dem Vorjahr.
Quellen
Geprüft am 27. Oktober 2026. Rechtliche Regelungen können sich ändern. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Fall gibt Ihre Pflege- oder Krankenkasse.
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (Gesetzestext)
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Unterstützungsangebote
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026)